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Steuerberater
Wesselmann & Persch
Wilhelmshöher Allee 25
34117 Kassel

Tel. (0561) 7 29 27 0
Fax. (0561) 7 29 27 50
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Aktuelles

Hier finden Sie unsere aktuellen Mandanteninformationen und nützliche Hinweise !

 

Aktuelles

Notwendige Unterlagen zur Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung

Bitte drucken Sie sich eine der beiden nachfolgenden Listen aus und gehen Sie die einzelnen angesprochenen Punkte durch.
So können Sie vorab bereits die wichtigsten Unterlagen für die Erklärungsbearbeitung zusammenstellen.

Bitte bringen Sie dann die Liste sowie die Unterlagen zur Steuererklärung mit, wenn Sie zur Vorbesprechung in die Kanzlei kommen.

Einführung unseres Mandanten - Online-Portals ab 1.2012

Durch unser Online - Portal wird der Kontakt zwischen Ihnen und uns deutlich einfacher.

Über das Portal können wir Ihnen schnell, unkompliziert und sicher aktuelle Auswertungen bereitstellen und Sie schnell informieren.

Umgekehrt haben Sie die Möglichkeit, Nachrichten, Dokumente und Belege direkt an uns zu übertragen und somit Zeit und Porto sparen.

Der Datenaustausch erfolgt über eine sichere Internetverbindung. Die Zugriffe auf die Daten sind kennwortgeschützt.

Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf und fordern Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten an.

Wir laden Sie ein, unser Portal auszuprobieren ! ( https://wesselmann-persch.portalbereich.de )

 

Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

Die wichtigsten Änderungen sind:

- Wegfall der Einkommensgrenze für volljährige Kinder ab 2012 beim Kindergeld
-Kinderbetreuungskosten können ab 2012 nur noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden; allerdings entfallen die bisherigen persönlichen Voraussetzungen für den Abzug
-Vereinfachung bei der verbilligten Vermietung von Wohnraum
-Änderungen bei den Veranlagungsarten ab 2013
-Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 1.000 € bereits ab 2011

Kosten für Erstausbildung und Erststudium können in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden

Der BFH hat jetzt mit 2 Urteilen entschieden, dass auch die Kosten für eine Erstausbildung und ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden können. Bisher hatte die Finanzverwaltung in diesen Fällen die Auffassung vertreten, dass maximal ein Abzug als Sonderausgaben bis € 4.000 /Jahr möglich sei.

Diese Auffassung hatte zur Folge, dass z.B. Studenten ohne steuerpflichtiges Einkommen keine Vorteile realisieren konnten.

Es wird empfohlen, dass Betroffene jedes Jahr auch ohne steuerpflichtiges Einkommen eine Steuererklärung abgeben. Die Werbungskosten sind sodann als " Verlustvorträge " in Jahre nach Beendigung der Ausbildung mit steuerpflichtigem Einkommen vorzutragen und können in späteren Jahren zu erheblichen Steuerersparnissen führen.

Leider hat der Gesetzgeber schnell reagiert und mit dem am 27.10.2011 beschlossenen BeitrRUmsG eine Klarstellung ins Einkommensteuergesetz eingebracht, nach der derartige Aufwendungen keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Die Klarstellung soll rückwirkend ab 2004 gelten.

Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung über eine mögliche Verfassungsbeschwerde dieses Vorgehen als unrechtmäßig einstufen wird.

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

 Seit 2007 durften derartige Aufwendungen nur unter sehr engen Voraussetzungen geltend gemacht werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber entschieden, dass die Abzugsbeschränkungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen auch dann umfasst, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber musste deshalb rückwirkend ab 2007 eine neue gesetzliche Grundlage schaffen.

Unsere Mandanten profitieren von dieser Rechtsprechung, da wir die Steuerbescheide insoweit grundsätzlich offengehalten haben. 
 
Nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen können zukünftig bis zur Höhe von 1.250,00 € berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Fahrzeugbezogene Anwendung der 1-% Regelung ( Private Kfz-Nutzung )

Nach dem BFH-Urteil vom 9.3.2010 ist die 1-% Regelung bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen für jedes Fahrzeug separat anzuwenden ( also mehrfach ).
Dies gilt selbst dann, wenn ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat ( in der Regel der Unternehmer ).

Neues zur Anrechnung der geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Die Finanzverwaltung geht jetzt dazu über, ein BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 in die Praxis umzusetzen.
Zukünftig wird es keine sofortige Erstattung des Umsatzsteuerguthabens geben, das sich aus einer Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung auf die Zahllast der Dezember- Voranmeldung ergibt.
Dieses Guthaben kann erst im Zuge der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr berücksichtigt werden.
Allerdings tut sich die Finanzverwaltung mit der technischen Umsetzung der Entscheidung sehr schwer, so dass vorläufig nicht mit Änderungen gerechnet werden muss.

Erstattung Solidaritätszuschlag auf Abgeltungssteuer

Sollte sich die Erhebung des Solidaritätszuschlags als verfassungswidrig herausstellen, wird der einbehaltene Zuschlag zur Abgeltungssteuer auf Antrag erstattet werden.
Das hat das Bundesfinanzministerium jetzt in einem Anwendungsschreiben klargestellt.

Einkommensteuerbescheide ergehen hinsichtlich dieser Frage bereits seit geraumer Zeit vorläufig.

Bankgebühren für das Führen eines Darlehenskontos

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für das Führen eines Darlehenskontos ist laut BGH unwirksam.

Daher können Sie mit einem formlosen Antrag von Ihrer Bank die Erstattung der Gebühr ( auch für die Vergangenheit ) erreichen.